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Tarif für die Schwebefähre zu Osten, 1929

I. Es sind zu entrichten für jede Fahrt:

  • 1 Person, 10 Rpf.
  • 1 Fahrrad und Person, 20 Rpf
  • 1 Stück Großvieh ohne Führer, 30 Rpf
  • 1 Stück Kleinvieh ohne Führer, 15 Rpf
  • 1 Hund, 10 Rpf
  • 1 schottische Karre, Führer frei, 40 Rpf
  • 1 kleinen Handwagen, Kinderwagen, usw., 20 Rpf
  • 1 Einspänner, Führer frei, 75 Rpf
  • 1 Zweispänner, Führer frei, 100 Rpf
  • 1 Anhänger dazu, 50 Rpf
  • 1 Langholzfuhre, Führer frei, 150 Rpf
  • 1 Wohnwagen, Führer frei, 150 Rpf
  • 1 Anhänger dazu, 50 Rpf
  • 1 Motorrad, Führer frei, 50 Rpf
  • 1 Kleinauto bis 4-Sitzer, Führer frei, 75 Rpf
  • 1 größeres Personenauto, Führer frei, 100 Rpf
  • 1 Personen-Autobus, Führer frei, 150 Rpf
  • 1 Lastauto bis zu 2,5 t, Führer frei, 150 Rpf
  • 1 Lastauto über 2,5 t, Führer frei, 400 Rpf
  • 1 Anhänger dazu, 200 Rpf
  • 1 Bulldogg, Führer frei, 300 Rpf
  • 1 Anhänger nach jeweiligem Tarif
  • 1 Möbelwagen mit Pferden bespannt oder Automöbelwagen, Führer frei, 600 Rpf
  • 1 Anhänger dazu, 400 Rpf
  • einzelne größere Gegenstände, 10 Rpf
  • 1 Monatskarte, 250 Rpf
  • 1 Schüler- und Lehrlingskarte, 1/4jährig, 750 Rpf

II. Befreiungen

Freie Überfahrt haben anerkannt arme Leute.
 

III. Zusätzliche Bestimmungen

Bei Fahrten in der Zeit von 23 Uhr bis 5 Uhr ist das Doppelte
der Sätze unter I. zu entrichten.
Die Monatskarte sowie Schüler- und Lehrlingskarte ist für nur einmalige Hin- und Rückfahrt an einem Tage.
Maschinen sind während der Überfahrt abzustellen.

Dieser Tarif tritt an Stelle des bisherigen mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
 
Der vorstehende Tarif wird bis 31. Dezember 1931 genehmigt mit der Maßgabe, dass auch befreit sind öffentliche Beamte in Dienst, wenn sie sich durch ihre Uniform oder auf andere Weise ausweisen, einschließlich der von ihnen benutzten Dienstkraftfahrzeuge.
 
Stade, den 31. Oktober 1929
Der Regierungspräsident

 
Rpf = Reichpfennig

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